Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Korff-Stiftung. Der Sitz ist München. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung alleinerziehender, nach § 53 AO bedürftiger Mütter mit Kindern, die Unterstützung von Kindern, die aufgrund ihres seelischen und/oder körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige sowie als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Zurverfügungstellung finanzieller oder sachlicher Mittel an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder an eine geeignete Behörde, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Satzung fördern, insbesondere die Unterstützung von Frauenhäusern.
- Unterstützungen von bedürftigen Personen im Einzelfall
- Förderung durch Durchführung von Kunstausstellungen durch einen Zuschuss zu den Sachkosten
- Erwerb und Pflege von Kunstgegenständen zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung an Museen und ähnliche Einrichtungen oder zur Durchführung eigener Kunstausstellungen

§ 3
Einschränkungen
1. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus EUR 511.291,88 in bar. 

§ 5
Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielte Gewinne können durch Beschluss des Stiftungsrats auch auf den Stiftungszweck ausgegeben werden.
4. Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden.

§ 6
Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand
b) der Stiftungsrat
2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. 

§ 7
Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestellt, danach gilt § 9 Ziff. 1 Buchst. e dieser Satzung. Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine. Er führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 8
Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis zu sieben Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden vom Stifter ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt zwei Jahre. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Eine Abberufung einzelner Mitglieder des Stiftungsrats durch den Stifter ist jederzeit möglich.
2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 9
Zuständigkeit des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er beschließt insbesondere über
a) den Haushaltsvorschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung ;
b) die Verwendung der Stiftungsmittel;
c) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
d) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
e) Benennung des Stiftungsvorstandes bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds;
f) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
g) die Entlastung des Stiftungsvorstandes
2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.

§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen sowie dem gegebenenfalls nicht anwesenden Mitglied, dem Stiftungsvorstand und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
1. Beschlüsse über Änderung der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Sie dürfen die Steuerbegünstigungen der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
2. Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 12
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an noch vom Stiftungsrat zu bestimmende mildtätige gemeinnützige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und/oder besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13
Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Newsletter

E-Mail-Angebot für Kunstinteressierte: KURZ, INFORMATIV, ANREGEND
Unsere Kunden und Abonnenten erhalten einmal im Monat kostenlos und unverbindlich per E-Mail die aktuellen Informationen aus unserem Kunst-Verkauf.

Unser Newsletter enthält folgende Informationen:

  • das Angebot des Monats
  • Vorstellung der Neuzugänge
  • Künstler des Monats
  • Einzelstücke und Raritäten